Seite 53 - JAKO Preisliste 2012

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JAKO
Gesellschaft für Messtechnik GmbH A 1230 Wien, Lamezanstrasse 14
+43 (01) 615 25 82-0 I
+43 (01) 615 25 44 I Mail: office@jako.at I Internet: www.jako.at
nach, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind auch
berechtigt, die Lieferung per Nachnahme oder Vorauszahlung
vorzunehmen. Haben wir bereits geliefert, so können wir die sofortige
Zahlung unserer Rechnung verlangen.
6 .
V e rs and , T r ans po r t, Gef ahrenübe r gang
6.1.
Der
Versand
erfolgt nach unserem Ermessen auf die günstigste Art
zu Lasten des Auftraggebers.
6.2.
Mit der Übergabe an den Transporteur gilt die Ware als übergeben.
In diesem Zeitpunkt geht auch die
Gefahr des Untergangs
oder der
Verschlechterung bzw. Beschädigung
der Ware auf den Auftraggeber
über. Ausgenommen davon sind Lieferungen, für die wir laut schriftlicher
Vereinbarung und INCOTERMS 2010 die
Transportversicherung
übernehmen und verrechnen.
6.3.
Bei Übernahme der Lieferung verpflichtet sich der Auftraggeber die
gelieferte Ware unverzüglich auf Vollständigkeit, Richtigkeit und
Mängelfreiheit zu prüfen. Im Fall erkennbarer Abweichungen sind diese
innerhalb einer
Meldefrist von 4 Arbeitstage
(bei uns eingehend) nach
Zustellung zu melden, widrigenfalls er Ansprüche auf Gewährleistung,
auf Schadenersatz wegen des Mangels sowie aus einem Irrtum über die
Mangelfreiheit der Sache und Verkürzung über die Hälfte nicht mehr
geltend machen kann. Die genannten Ansprüche entfallen auch, wenn
Produkte trotz erkennbarer Mängel eingebaut werden. Die Beanstandung
durch den Auftraggeber hat mit Bezugnahme zu einer JAKO-
Belegnummer z.B.: Lieferscheinnummer schriftlich zu erfolgen. Von
außen erkennbare Beschädigungen an der Transportverpackung,
Produktverpackung oder am Produkt selbst, sind soweit möglich mit
einem Foto für eine weitergehende Nachweisführung festzuhalten und
zur Verfügung zu stellen. Nach Ablauf dieser
Meldefrist
entfällt auch
der
Schutz
durch
eine
allenfalls
abgeschlossene
Transportversicherung
und damit ein möglicher Anspruch auf
Kostenersatz im Fall von Transportschäden.
6.4.
Strecken- bzw. Direktlieferungen
mit unterschiedlicher Liefer- und
Rechnungsadresse erfolgen
nur auf ausdrücklichen Wunsch und Risiko
des Auftraggebers
unter Bekanntgabe einer namentlich benannten
Kontaktperson einschließlich Telefonnummer. Diese Informationen
werden von uns dem Zustellunternehmen zur Verfügung gestellt. Wir
übernehmen jedoch keine Gewähr dafür, dass der Zustelldienst vor der
Zustellung der Lieferung, die Kontaktperson auch tatsächlich kontaktiert,
noch dass diese telefonisch erreicht wird, noch dass eine persönliche
Übergabe an die Kontaktperson erfolgt.
Im Fall von Strecken- und
Direktlieferungen gilt als Gefahrenübergang ausschließlich „ab
Werk“.
6.5.
Kommt der
Auftraggeber in
Annahmeverzug
, so sind wir
berechtigt, Ersatz des uns entstandenen Schadens zu verlangen.
7 .
Gewähr l e i s tung, Haf tung, V er j ähr ung:
7.1.
Die
Gewährleistungsfrist
für Lieferungen und Leistungen beträgt
6 Monate
ab Lieferdatum.
7.2.
Der
Anspruch auf Gewährleistung
besteht erst dann, wenn der
Auftraggeber nachweist, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des
Gefahrenübergangs bestanden hat. Zur Überprüfung und Feststellung
der Schadensursache wird uns die mangelhafte Ware unter Einhaltung
aller Fristen retourniert und bereitgestellt. Dies gilt auch für die
Bereitschaft zur kostenlosen Bereitstellung von Auskünften, Daten und
Proben z.B. Messstoffproben, um die jeweiligen Einbau- und
Betriebsbetriebsbedingungen nachzuweisen und die Aufklärung der
Schadensursache unter Laborbedingungen zu ermöglichen. Wird dies
verweigert oder verzögert, so entfällt der Gewährleistungsanspruch.
7.3.
Jeder Produktmangel
der bei Warenübernahme nicht erkennbar
war, ist beim sonstigem Verlust seiner Ansprüche (siehe Punkt 6.3)
binnen 4 Arbeitstagen nach dem Erkennen des Mangels mit Referenz zu
Bestell-, Auftrags-, Liefer- oder Rechnungsbelegen schriftlich mitzuteilen.
7.4. Anerkannte Gewährleistungsmängel
berechtigen uns nach
eigenem Ermessen zum Austausch gegen funktionsäquivalente Produkte,
zur Reparatur der defekten Komponenten (Nachbesserung) oder zum
kaufmännischen Ausgleich durch Ausstellung einer Gutschrift. Die
Behebung des Gewährleistungsmangels setzt voraus, dass der
Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung bereits nachgekommen ist.
Bei Austausch und Gutschrift gehen die bemängelten Produkte in unser
Eigentum über. Produktmängel die durch unsachgemäße Behandlung,
oder Überbeanspruchung z.B.: während der Montage- und Betriebsphase
aufgetreten sind oder durch natürliche Abnutzung entstanden sind,
werden nicht anerkannt.
7.5. Behebungen
eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein
Anerkenntnis eines Gewährleistungsmangels dar.
7.6. Weitergehende
Ansprüche
,
insbesondere
wegen
Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit durch uns. Andere Ansprüche wie z.B.: Regress-
bzw. Rückgriffsansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderer
zwingender rechtlicher Vorschriften sind auf das zulässige Mindestmaß
beschränkt und sind bei sonstigem
Verfall
binnen sechs Monaten
gerichtlich geltend zu machen.
7.7.
Die Haftung ist
beschränkt
mit dem Haftungshöchstbetrag einer
allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
7.8.
Auftraggeber, die unsere Produkte weiterverkaufen, verpflichten
sich, eine angemessene Versicherung für
Produkthaftungsansprüche
abzuschließen und aufrecht zu erhalten und uns hinsichtlich
Regressansprüche schad- und klaglos zu halten.
7.9.
Wenn und soweit der Auftraggeber für Schäden, für die wir haften,
Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten
abgeschlossene Schadenversicherung z.B. Haftpflicht-, Kasko-, Transport-
, Feuer-, Betriebsunterbrechungsversicherung in Anspruch nehmen kann,
verpflichtet sich der Auftraggeber zur Inanspruchnahme der
Versicherungsleistung und unsere Haftung beschränkt sich nur mehr auf
die Nachteile, die für den Auftragnehmer entstehen.
8 .
E i gentumsvo r beha l t und Sc hut z re c ht e:
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser
Eigentum. Eine Weiterveräußerung ist nur mit schriftlicher Zustimmung
durch uns möglich. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis,
dass wir zur Geltendmachung von unserem Eigentumsvorbehalt den
Standort
der Vorbehaltsware ungehindert betreten dürfen, um die Ware
zu unserer freien Verfügung wieder abzuholen.
9.
Pa t ent r ec ht e , Ur heber r ec ht e, ander e S c hut zr e c hte
,
die in der von uns erbrachten Leistung verkörpert sind, werden nicht auf
den Auftraggeber übertragen. Alle von uns öffentlich zugänglich
gemachten Unterlagen wie z.B. Zeichnungen, Datenblätter, Zertifikate
z.B. im Internet dürfen nur mit dem Quellennachweis
und
als Ganzes und nicht in Auszügen oder Teilen daraus vervielfältigt und
Dritten zugänglich gemacht werden. Alle
nicht öffentlich zugänglich
gemachten Unterlagen, Muster, Angebote, Marken, oder Warenzeichen,
sind vertraulich zu behandeln und dürfen
nur mit unserer schriftlichen
Zustimmung
an Dritte weitergegeben werden.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel:
10.1.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Vertragspartner bei
allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich
ergebenden Streitigkeiten der
Gerichtsstand WIEN
.
10.2.
Es gilt ausschließlich
österreichisches Recht
.
10.3.
Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein
, so wird
dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt. Beide Parteien
verpflichten sich jetzt schon eine Ersatzregelung – ausgehend vom
Horizont redlicher Vertragsparteien – zu treffen, die dem wirtschaftlichen
Ergebnis unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit der
unwirksamen Bedingungen am nächsten kommt.